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Qualifizierte Beratung und Hilfe bei Sehverlust

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Beirat

Alle zwei Jahre wählen unsere Bewohner vorzugsweise aus ihren Reihen einen Beirat. Das eigene Leben in die Hand nehmen, solidarisch für alle Bewohner und ehrenamtlich. Dafür gebührt ihnen Dank und Hilfe. Die Hausordnung, der Speiseplan, die Veranstaltungen werden im Einklang mit dem Beirat entschieden und umgesetzt. Auch andere Anliegen werden gemeinsam besprochen. Z.B. wird der Beirat vor Entgelt­erhöhungen informiert und nimmt Stellung. Die Geschäftsführung, die Pflegedienstleitung, die Hauswirtschaftsleitung, die Leitung des Betreuungsdienstes (Gruppenübergreifender Dienst) beraten und unterstützen in gemeinsamen Sitzungen die Bewohnerinteressen. Anregungen, Lob und Kritik, Rückschau und Vorschau, Auswertungen und gezielte Planungen, Konsens und unterschiedliche Meinungen. All dem möchten wir auf Augenhöhe das Wort ermöglichen. Besuchergruppen empfängt und informiert der Beirat auf Anfrage. Für diese Form der authentischen Beratung sind wir dankbar.

Beiratsvorsitzende:
Anni Götz

Stv. Beiratsvorsitzender:
Bernhard Wiemann

Beisitzerin:
Christel Boriess
Dagmar Dorrenbach

Irmgard Jungeblodt

Beratungsgremium:
der Seniorenbeirat der Stadt Meschede

 

Konzept zur Förderung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte von Bewohnern*

* Männliche Bezeichnungsform schließt ausdrücklich weibliche Menschen mit ein. Einzig aus Gründen der besseren Lesbarkeit ist diese vereinfachte Schreibform gewählt.

1. Ziel

Die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte von Bewohnern sind u.a. durch ein gewähltes Bewohnergremium sicherzustellen.

2. Verfahren

  1. Die  Einrichtungsleitung des Seniorenzentrum Blickpunkt Meschede unterstützt die Wahl resp. den Wahlvorstand für die Bewohnerbeiratswahl. Sie ist organisatorisch behilflich bei Bewohnerversammlungen und bei der Aufklärung über die Rechtslage nach dem jeweils gültigen Bewohnerschutzgesetz, z.Z. WTG.

  2. Die Einrichtungsleitung des Seniorenzentrum Blickpunkt Meschede sichert den Informationsfluss u.a. durch regelmäßige, meist monatliche Sitzungen mit dem Bewohnerbeirat. Hierzu können auch andere Funktionsträger (z.B. die Bereichsleitungsrunde) eingeladen werden. Der Bewohnerbeirat entscheidet selbst darüber, ob er alleine tagt oder mit Gästen. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Die Tagesordnung und Sitzungsfrequenz obliegt dem Bewohnerbeirat selbst. Die Einrichtungsleitung des Seniorenzentrum Blickpunkt Meschede kann Themenwünsche einbringen. Diese beziehen sich z.B. auf notwendige Informationen, die in § 6 WTG begründet sind. Mitarbeiter und Bewohner suchen dabei geeignete Fragestellungen und Lösungsansätze.

  3. Andere Vertretungsgremien (z.B. BehindertenInteressenVertretung, Seniorenbeirat der Stadt, Heimaufsicht) oder Referenten/Berater können vom Bewohnerbeirat eingeladen oder besucht werden. Die Einrichtungsleitung des Seniorenzentrum Blickpunkt Meschede stellt die Sitzungslogistik und die notwendigen Ressourcen im angemessenen Rahmen des WTG sicher.

  4. Die Mitbestimmungsrechte und die Mitwirkungsrechte werden in den Sitzungen mit dem Bewohnerbeirat thematisiert. Die Grundsätze der Verpflegungsplanung, der Freizeitgestaltung, der Hausordnung werden in den Sitzungen zwingend thematisiert und protokolliert. Anliegen des Beirats sind hierbei von der Einrichtungsleitung ernstzunehmen. Sollten die Anliegen des Bewohnerbeirats nicht zu realisieren sein oder mit den geltenden ordnungsrechtlichen Vorschriften im Konflikt stehen, ist das Beratungsgremium und / oder die Heimaufsicht zur Klärung hinzu zu ziehen.

  5. Der Bewohnerbeirat, hier der Vorsitz, wird beim Neueinzug von Bewohnern informiert, damit er neuen Bewohnern als Ansprechpartner beim Einleben helfen kann.

  6. Mitglieder des Bewohnerbeirats führen ihr Amt ehrenamtlich für sich selbst und für andere Bewohner. Dem Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e.V. und der Einrichtungsleitung ist es ein Anliegen, diese ehrenamtliche Selbsthilfe zu unterstützen und zu fördern.

3. Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte im Einzelnen

Die im Folgenden beschriebenen Rechte des Beirats sind integraler Bestandteil dieses Konzeptes. Die beschriebenen Verfahren sind verbindlich.

Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO), hier:
(Entwurf der DVO vom 11.07.2013)
Abschnitt 3 - Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer

§ 10: Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirates

Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  1. Maßnahmen bei der Einrichtungsleitung, der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter zu beantragen, die den Nutzerinnen und Nutzern dienen,

  2. Beschwerden und Anregungen an die Einrichtungsleitung weiterzugeben und mit ihr darüber zu verhandeln,

  3. neuen Nutzerinnen und Nutzern zu helfen, sich in der Betreuungseinrichtung zurechtzufinden,

  4. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und eine neue Wahl vorzubereiten,

  5. mindestens einmal jährlich eine Nutzerinnen- und Nutzerversammlung durchzuführen und dort einen Bericht über die Tätigkeiten abzugeben,

  6. bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht,

  7. mit der Einrichtungsleitung und den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern in allen Fragen zusammenzuarbeiten, die die Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft betreffen.

§ 11: Mitbestimmung des Beirates

Der Beirat bestimmt mit bei Entscheidungen der Einrichtungsleitung

  1. zur Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,

  2. zur Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung und

  3. zur Gestaltung der Hausordnung.

Zur Umsetzung der Mitbestimmung informiert die Einrichtungsleitung den Beiratsvorsitz schriftlich über die mitbestimmungspflichtige Fragestellung. Der oder die Vorsitzende führt eine Befassung des Beirates mit der Fragestellung herbei. Sofern der Beirat nicht binnen vier Wochen nach der Information durch die Einrichtungsleitung eine Rückmeldung gibt oder Gründe für eine Verzögerung der Entscheidung mitteilt, gilt seine Zustimmung zur Entscheidung als erteilt.

§ 12: Mitwirkung des Beirates

(1) Der Beirat wirkt insbesondere mit bei:

  1. Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen,

  2. einer Änderung der Kostensätze,

  3. der Gestaltung der Grundsätze von Unterkunft und Betreuung,

  4. Ausstattung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume und -einrichtungen,

  5. wesentlichen Veränderungen des Angebotes,

  6. einem Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung,

  7. umfassenden Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,

  8. Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,

  9. der Einstellung der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung,

  10. bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung von Gewalt.

(2) Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dem Beirat auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Nutzerin oder eines Nutzers nach § 7 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes verwendet werden.

(3) Über personenbezogene Kenntnisse aus einer Mitwirkung nach Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 sind die Mitglieder des Beirates zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 13: Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Beirat und Einrichtungsleitung sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Der Beirat soll rechtzeitig und umfassend von der Leistungsanbieterin öder dem Leistungsanbieter und der Einrichtungsleitung über seine Rechte und alle Dinge, die der Mitbestimmung und Mitwirkung unterliegen, informiert und auch fachlich beraten werden.

(2) Die Anträge und Beschwerden des Beirats müssen von der Einrichtungsleitung spätestens nach zwei Wochen beantwortet werden. Wird dem Anliegen nicht entsprochen, muss die Einrichtungsleitung dies bei der Beantwortung schriftlich begründen.

(3) Der Beirat kann die zuständige Behörde in Angelegenheiten, die seiner Mitwirkung unterliegen, um eine Beratung bitten, wenn die beabsichtigten Maßnahmen der Einrichtungsleitung nicht mit geltenden rechtlichen Bestimmungen oder mit den Belangen der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar sind.

(4) Wenn der Beirat in den Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, seine Zustimmung nicht erteilt und auch nach einer Besprechung zwischen Einrichtungsleitung und Beirat keine Einigung zustande kommt, wird die zuständige Behörde versuchen, zu vermitteln. Kommt immer noch keine Einigung zustande, entscheidet sie unter Abwägung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer und der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter nach billigem Ermessen.

(5) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter stellt dem Beirat unentgeltlich Räume zur Verfügung und trägt die angemessenen Kosten für den Beirat. Hierzu gehören auch die Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für den Beirat. Der Beirat bekommt einen Platz für einen Schaukasten oder ein schwarzes Brett und erhält die Möglichkeit, kostenfrei Mitteilungen an die Nutzerinnen und Nutzer zu versenden.

§ 14: Anzahl der Mitglieder

Die Zahl der Mitglieder des Beirates bestimmt sich wie folgt:
a) drei bei bis zu 50 Nutzerinnen und Nutzern,
b) jeweils zwei je angefangene weitere 50 Nutzerinnen und Nutzer.

§ 15: Wahlgrundsätze

(1) Der Beirat wird in geheimer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können von den Nutzerinnen und Nutzern, ihren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterinnen und Vertretern sowie - soweit vorhanden - von der gewählten Vertretung der Seniorinnen und Senioren der Kommunen unterbreitet werden.

(2) Jede Nutzerin und jeder Nutzer hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind die Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen.

(3) Lebt bei Stimmengleichheit nur eine der Personen mit gleicher Stimmzahl in der Einrichtung, so ist diese gewählt. In allen anderen Fällen einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste. Wenn Mitglieder aus dem Beirat ausscheiden oder verhindert sind, rückt von ihnen in den Beirat nach, wer bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.

§ 16: Wahlverfahren

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit wählt der Beirat einen Wahlausschuss aus drei Nutzerinnen oder Nutzern aus, der die neue Wahl eines Beirats organisiert. Der Wahlausschuss wird bei seiner Aufgabe von der Einrichtungsleitung und vom Beratungsgremium unterstützt.

(2) Der Wahlausschuss bestimmt darüber, ob in einer Wahlversammlung oder im schriftlichen Verfahren gewählt werden soll. Er teilt allen Nutzerinnen und Nutzern rechtzeitig (spätestens vier Wochen vorher) den Ort und den Zeitpunkt der Wahl sowie die Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten mit.

(3) Gibt es keinen Beirat, wählt der Beirat nicht spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit drei Nutzerinnen und Nutzer für den Wahlausschuss aus oder steht keine Nutzerin oder kein Nutzer für den Wahlausschuss zur Verfügung, muss die Einrichtungsleitung die Wahl nach den Grundsätzen dieser Verordnung durchführen.

(4) Die Einrichtungsleitung informiert die zuständige Behörde über eine bevorstehende Wahl. Sie hält die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, den Ablauf des Wahlverfahrens und das Wahlergebnis schriftlich fest und teilt dies der zuständigen Behörde mit. Kann kein Beirat gewählt werden, hat sie auch das unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

(5) Der Wahlausschuss informiert die Nutzerinnen und Nutzer durch einen Aushang am schwarzen Brett oder andere geeignete Mittel über das Ergebnis der Wahl und lädt den Beirat innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zur ersten Sitzung ein.

§ 17: Amtszeit des Beirates

(1) Die Amtszeit beträgt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe vier Jahre, in anderen Einrichtungen zwei Jahre. Bestehen Zweifel über die Zuordnung einer Einrichtung, legt die zuständige Behörde die Wahlzeit auf Antrag der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter oder mindestens einer Nutzerin oder eines Nutzers fest. Sie kann die Wahlzeit auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe auf zwei Jahre verkürzen, wenn sich die längere Wahlzeit einrichtungsbezogen nicht als umsetzbar erwiesen hat.

(2) Die Amtszeit endet bereits vor Ablauf dieser Frist, wenn die Anzahl der Mitglieder im Beirat um mehr als die Hälfte gesunken ist, ohne dass Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen.

§ 18: Ende der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch

  1. Ablauf der Amtszeit,

  2. Rücktritt vom Amt oder

  3. Ausscheiden aus der Betreuungseinrichtung.

(2) Sind Angehörige oder gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungen einer Nutzerin oder eines Nutzers in den Beirat gewählt, so verbleiben sie bis zum Ablauf der Amtszeit auch dann im Beirat, wenn die Nutzerin oder der Nutzer aus der Betreuungseinrichtung ausscheidet.

§ 19: Verfahrensregelungen zur Beiratsarbeit

(1) Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende vertritt die Interessen des Beirats und der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber der Einrichtungsleitung.

(2) Die oder der Vorsitzende des Beirats lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Die Einrichtungsleitung muss von dem Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig erfahren und teilnehmen, wenn sie eingeladen wird.

(3) Der Beirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte weitere unabhängige fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ist die Hinzuziehung zur Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz erforderlich, sind Fahrtkosten und andere Auslagen (einschließlich angemessenen Honorars) für hinzugezogene Fachleute von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter zu zahlen. Der Beirat kann sich mit seinen Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung auch an die zuständige Behörde wenden.

(4) Beschlüsse trifft der Beirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, hat die oder der Vorsitzende eine zweite Stimme.

(5) Von jeder Sitzung des Beirates muss ein Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung angefertigt werden. Die Einrichtungsleitung unterstützt hierbei in geeigneter Weise.

§ 20: Bildung und Amtszeit des Beratungsgremiums

Das Beratungsgremium nach § 22 Absatz 5 Satz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes wird auf Wunsch des Beirates gebildet. Das Beratungsgremium soll nicht mehr Mitglieder als der Beirat haben. Die Einrichtungsleitung fordert Interessentinnen und Interessenten durch einen öffentlichen Aushang in der Betreuungseinrichtung auf, ihre Bereitschaft an einer Mitarbeit im Beratungsgremium zu bekunden. Der Beirat bestimmt die Mitglieder des Beratungsgremiums und informiert die Einrichtungsleitung. Diese hat die Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten. Die Amtszeit des Beratungsgremiums entspricht der Amtszeit des Beirates.

§ 21: Vertretungsgremium

(1) Die zuständige Behörde fordert die Angehörigen sowie die rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Nutzerinnen und Nutzer durch einen öffentlichen Aushang in der Betreuungseinrichtung auf, sich bei Bereitschaft an einer Mitarbeit im Vertretungsgremium zu melden. Aus den Interessierten bestimmt die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Mitglieder des Vertretungsgremiums. Das Vertretungsgremium hat so viele Mitglieder, die gleiche Amtszeit und die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Die Bestellung ist den Mitgliedern des Vertretungsgremiums und der Leistungsanbieterin beziehungsweise dem Leistungsanbieter schriftlich mitzuteilen. Die Einrichtungsleitung hat die Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten.

(2) Sobald ein Beirat gewählt werden kann, erlischt die Funktion des Vertretungsgremiums.

§ 22: Bestellung einer Vertrauensperson

(1) Bestellt die zuständige Behörde eine Vertrauensperson, so beträgt die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Zur Vertrauensperson kann nur eine Person bestellt werden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten zur Ausübung dieses Amts geeignet ist. Sie muss von der zuständigen Behörde und von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter, von denen, die den Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung bezahlen und von denen, die die Interessen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters vertreten, unabhängig sein. Ausgeschlossen als Vertrauensperson ist auch, wer als Angehörige oder Angehöriger den Aufenthalt einer Nutzerin oder eines Nutzers bezahlt. Die Vertrauensperson muss mit der Bestellung einverstanden sein.

(3) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn

  1. die Vertrauensperson die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,

  2. die Vertrauensperson gegen ihre Amtspflichten verstößt,

  3. die Vertrauensperson ihr Amt niederlegt,

  4. ein Beirat oder ein Vertretungsgremium gebildet worden ist,

  5. eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Vertrauensperson und den Nutzerinnen und Nutzern nicht mehr möglich ist.

(4) § 21 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Vertrauensperson hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat der Vertrauensperson zur Ausübung ihres Amtes Zutritt zur Einrichtung zu gewähren und ihr zu ermöglichen, sich mit den Nutzerinnen und Nutzern in Verbindung zu setzen.

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