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Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist nicht auf Dauer angelegt (§ 42 SGB XI). Mit den Pflegekassen, den Sozialämtern und Kommunen haben wir einen Versorgungsvertrag für eingestreute Kurzzeitpflegeplätze. Die Pflegekasse übernimmt für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für die Soziale Betreuung und die Aufwendungen für die Behandlungspflege bis maximal 1612 Euro.

Die Investitionskosten, die auf der Rechnung stehen, können bei der Kurzzeitpflege dank einer Vereinbarung mit den Kommunen von uns mit diesen direkt abgerechnet werden. Diese Regelung des Landespflegegesetzes stellt ausdrücklich keine Sozialhilfe dar. Sie ist unabhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder Unterhaltspflichten. Letztlich unterstützt sie die Pflege- und Betreuungsleistung zu Hause. I.d.R. verbleiben bei der Kurzzeitpflege dem Pflegebedürftigen dann noch die Kosten der Rechnungsbestandteile Unterkunft und Verpflegung. Anspruchsberechtigten nach dem § 61 SGB XII (Hilfe zur Pflege) übernimmt das Sozialamt einen höheren Anteil. Die Zahlungsübernahme der Pflegekasse und der Kommunen bei der Kurzzeitpflege werden bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt ausgesetzt.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) meint die Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, die den pflegebedürftigen Menschen zuhause mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann auch in unserem Haus sichergestellt werden.

Für Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse wie bei der Kurzzeitpflege einmal pro Kalenderjahr für maximal vier Wochen maximal 1.612 Euro. Die Pflegekasse rechnet dabei dann direkt mit dem Versicherten ab. Die Investitionskosten können wir auf Wunsch aber auch direkt mit der Kommune begleichen. Wie bei der Kurzzeitpflege gilt bei der Verhinderungspflege, dass keine Kostenübernahme erfolgt für die Zeiten eines stationären Krankenhausaufenthaltes. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können auch hintereinander beansprucht werden.

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